Die Mitarbeiter des Winterdienstes lassen Sie selbst im strengsten Winter nicht im Stich und sorgen mit Schneeräumgeräten, Schneeschaufeln und Streumitteln zeitgerecht für ein gefahrloses Begehen von
- Einfahrten
- Gehwegen
- Hauszugängen
- Wirtschaftswegen
- Parkplätzen und
- Müllstandorten
Selbstverständlich wird der von uns gestreute Splitt am Ende der Saison als auch bei stabiler Wetterlage von uns wieder entfernt.
Eigentümer haften für Gehwege vor ihrem Haus
Eigentümern müssen dafür sorgen, dass Gehsteige vor ihrem Anwesen geräumt und gestreut sind. Tun sie das nicht und verletzt sich ein Passant bei einem Sturz, kann er von er Schadenersatz verlangen. In einigen Kommunen sind außerdem bei Verletzung der Winterdienstpflichten Geldbußen möglich.
Wann der Gehweg in der Frühe geräumt sein muss
Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen ist eigentlich Aufgabe der Gemeinden. Die aber kümmern sich meist nur um die Fahrbahnen. Die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege übertragen sie auf die Anlieger. Einzelne Regeln variieren zwar von Ort zu Ort, die Hauptpunkte sind aber meistens gleich: Montag bis Samstag von 6:00 bis 22 Uhr. Es reicht nicht, um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginnen. Der Weg muss dann schon begehbar sein.
Einmaliges Schneeschaufel pro Tag ist oft zu wenig.
Damit zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen aneinander vorbeipassen, legen die Satzungen auch fest, auf welcher Breite die Bürgersteige zu räumen sind. Privatwege wie der Zugang zur Haustür müssen auf einer Breite von etwa einem halben Meter dauerhaft schneefrei sein. Einmal schaufeln pro Tag ist daher oft zu wenig.
Der Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei anhaltendem Schneefall mehrmals in angemessenen Zeitabständen zu beräumen. Bei Schnee- und Eisglätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen der Winterdienst durchzuführen.
Welche Streumittel sind erlaubt
Sand, Asche oder Splitt erlaubt. Salz ist in den meisten Satzungen der Kommunen verboten. Rückstände von Streu¬mitteln und Schmutzablagerungen sind zu entfernen, sobald es getaut hat.
Wohin mit dem Schnee?
Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn geschoben werden, sondern Sie sollten diesen beispielsweise im Garten lagern oder in Absprache mit Nachbarn auf einer Parkfläche ein gemeinsames „Schneedepot“ anlegen. Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen Schnee und Eis nicht abgelagert werden. Ebenso wenig vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellen¬bereichen der öffentlichen Verkehrsmittel, gehwegseitig im Bereich von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen und auf Radfahrstreifen sowie Radwegen. Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen darf Schnee nur bis zu einer Höhe aufgehäuft werden, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt.
Grundsätzlich gilt: Wo die Breite des Gehweges ausreicht, darf der Schnee nur auf dem Gehweg, sonst nur auf der Grenze von Gehweg und Fahrbahn so abgelagert werden, dass der Verkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Dabei sind Radwege, Straßenabläufe und Hydranten freizuhalten. Eis und Schnee von Grundstücken darf nicht auf die Straße geschafft werden
Tipp: Der Eigentümer kann in diesem Fall entweder selbst schippen oder seinen Hausmeister beziehungsweise einen professionellen Räumdienst beauftragen. Die Kosten dafür muss er nicht allein tragen. Er darf sie über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.
Tipp: Für größtmögliche Rechtssicherheit sorgen Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer, wenn sie einen professionellen Räumdienst beauftragen (Mit dem Winterdienst Steuern sparen). Das gilt vor allem dann, wenn sie nicht selbst im Haus wohnen oder es nicht schaffen, ihre Pflichten dauerhaft und zuverlässig zu erfüllen.
Konkrete Schneeräum- und Streupflicht nach österreichischer Rechtslage
1. Wen trifft die Schneeräum- und Streupflicht?
Die Schneeräum- und Streupflichten nach der Straßenverkehrsordnung treffen grundsätzlich die Eigentümer von Grundstücken, welche im Ortsgebiet gelegen sind und an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen. Der Eigentümer kann seine Verpflichtung aber durch Vereinbarung auf andere Personen übertragen.
3. Welche Flächen müssen geräumt bzw gestreut werden?
Geräumt bzw gestreut werden müssen im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege, die in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Metern von der Grundstücksgrenze gelegen sind, einschließlich der dazugehörenden Stiegenanlagen; ebenso Fahrbahnen ohne Gehsteige und Fußgängerzonen. Die Gemeinden können aber durch Verordnung Abweichendes festlegen.
4. In welchem räumlichen Ausmaß muss geräumt werden?
Gehsteige und Gehwege sind entlang der Grundstücksgrenze grundsätzlich in ihrer gesamten Breite zu räumen. Ist ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter zu räumen und zu bestreuen. In Fußgängerzonen gilt dies für einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront. Die Gemeinden können aber durch Verordnung Abweichendes festlegen.
5. Welche Folgen kann eine Verletzung der Schneeräum- und Streupflicht nach sich ziehen?
Eine Verletzung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, welche mit Geldstrafe sanktioniert wird. Wenn durch die Verletzung der Räum- und Streupflicht jemand zu Schaden kommt, können darüber hinaus Schadenersatzpflichten die Folge sein.
7. Muss auch der Mieter oder Pächter räumen bzw streuen?
Einen Mieter oder Pächter treffen diese Pflichten nur, wenn dies mit dem Vermieter vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt die Verantwortung beim Vermieter/Verpächter als Eigentümer.
8. Wann entfällt die Verpflichtung für den Grundstückseigentümer?
Der Eigentümer kann seine Räum- und Streupflicht durch Vereinbarung auf Dritte übertragen. Solche Dritte können neben dem Mieter bzw Pächter zB auch Hausbesorger, Hausverwalter oder andere Unternehmen z.B. "Winterdienst“ sein. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, haftet der Grundeigentümer nur mehr dann, wenn er die Räum- und Streuverpflichtung einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen hat. Andernfalls haftet derjenige, dem diese Verpflichtung übertragen wurde, an Stelle des Eigentümers des angrenzenden Grundstückes.
Quelle und mehr weiterführende Informationen: Wirtschaftskammer Österreich